Marktgemeinde Deutsch Kaltenbrunn
Burgenländisches Baugesetz: Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG); Stammfassung LGBl. Nr. 10/1998 (XVII.GP. RV 237 AB 266)
Baubehörden
Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat.Handelt es sich um bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fällt die Vollziehung des Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung. Baubehörde ist der Landeshauptmann; ein Instanzenzug ist ausgeschlossen.
Damit Ihr Traum vom eigenen Haus, vom Zu- oder Umbau oder einem neuen Gartenhäuschen möglichst rasch und unkompliziert wahr werden kann, sollten Sie die einzelnen Schritte gut planen und folgende Hinweise unbedingt beachten:
1) Ein Blick in das Grundbuch gibt Ihnen vor dem Kauf Auskunft darüber, ob das Grundstück lastenfrei ist.
2) Ihre Gemeinde informiert Sie über Flächenwidmung, Bebauungsrichtlinien sowie Bebauungspläne (Abstände, Geschoßzahl, Baulinien) und möglich Gefahrenzonen (z. B. Hochwasser, Hangrutschgefahr, o.ä.)
3) Informieren Sie Ihre Gemeinde rechtzeitig über das Bauvorhaben und profitieren Sie von der persönlichen Beratung.
4) Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, ob zusätzliche Genehmigungen (Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Wasserrecht, o.ä.) erforderlich sind.
5) Sind die Nachbarn im Bild? Reden Sie offen über das Bauvorhaben und lassen Sie sich die Zustimmung der Nachbarn bei Bedarf schriftlich geben.
6) Kennen Sie die Fördermöglichkeiten für Häuslbauer im Burgenland? Nützen Sie das umfassende Angebot und informieren Sie sich rechtzeitig!
7) Planer, Architekten oder Baumeister bringen Ihre Wünsche zu Papier und erstellen für Sie einen Einreichplan, der den Bestimmungen des Baugesetzes entspricht.
8) Falls erforderlich, reichen Sie das Ansuchen um eine Baubewilligung rechtzeitig und vollständig bei Ihrer Gemeinde ein.
9) Beginnen Sie mit den Bauarbeiten erst nach ordnungsgemäßer Meldung bei der Baubehörde bzw. falls notwendig mit Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung!
10) Endlich fertig? Sie dürfen Ihr Gebäude erst nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde und Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls benutzen!
Wo darf ich bauen?
Gebaut werden darf auf einem Grundstück, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- EIGNUNG
Ein Grundstück muss für das Bauvorhaben geeignet sein. Das bedeutet, dass Menschen und Bauwerke nicht durch Hochwasser, Steinschlag, Hangrutschungen etc. gefährdet sein dürfen.
- GRUNDSTÜCKSTEILUNG
Eine Grundstücksteilung von bebauten Grundstücken im Bauland ist vor der Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Dieser Meldung an die Baubehörde ist die Zustimmung alles von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan anzuschließen.
FORMULAR Anzeige § 14 Grundstücksteilung im Bauland Anzeige mit Erledigungsvermerk 2019
Welche Arten von Bauverfahren gibt es?
1) Anzeigefreie Bauvorhaben
Folgende Bauvorhaben sind von den Bestimmungen des Baugesetzes ausgenommen. Diese benötigen weder einer Baubewilligung noch eine Anzeige:
2) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens.
Diese müssen der Baubehörde aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Die Mitteilung sollte zumindest folgende Informationen enthalten:
Was sind geringfügige Bauvorhaben?
FORMULAR §16(2) Bauanzeige geringf Bauvorh mit Erledigungsvermerk 2019
3) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 Bgld BauG)
Das Ansuchen um Bewilligung des Bauvorhabens muss vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich bei der Baubehörde eingebracht werden. Folgende Unterlagen müssen dem vom Bauwerber unterzeichneten Antrag beiliegen:
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Gut zu Wissen!
Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen nicht verletzt werden.
FORMULAR Baubewilligung Ansuchen 2019
4) Mündliche Bauverhandlung - Wann ist eine mündliche Bauverhandlung erforderlich?
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen. Dieser Baubewilligungsbescheid ist im Anschluss an die mündliche Bauverhandlung allen Parteien zuzustellen. Erst dann darf mit der Bauausführung begonnen werden.
Baubeginn und Bauausführung
Als Bauwerber sind Sie für die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich. Beachten Sie bei der Umsetzung Ihres Vorhabens folgende Punkte:
GUT ZU WISSEN!
Baubeginnanzeige.pdf herunterladen (0.08 MB)
Erlöschen der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt innerhalb von zwei Jahren, wenn in dieser Zeit nicht mit der Bauausführung begonnen worden ist.
Wurde zwar mit der Bauausführung begonnen, das Vorhaben aber nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführungen fertiggestellt, erlischt die Baubewilligung ebenfalls.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen bei der Baubehörde beantragt werden.
Ein Haus zu bauen, ist eine anstrengende Angelegenheit. Umso größer der Stolz, wenn man endlich vor seinem fertigen Werk steht. Einige Schritte gibt es aber auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens noch zu beachten.
FERTIGSTELLUNGSANZEIGE
Melden Sie die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens der Baubehörde.
FORMULAR §27-1 Fertigstellungsanzeige 2019
SCHLUSSÜBERPRÜFUNGSPROTOKOLL
Bei Gebäuden (z.B. Einfamilienhaus) ist mit der Fertigstellungsanzeige auch ein Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen. Dieses muss von einer befugten Fachkraft (z.B. Baumeister, Architekt, Bausachverständiger, o.ä.) erstellt werden, die nicht an der Ausführung des Baus beteiligt gewesen sein darf. Sie bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass das Gebäude der Baubewilligung entsprechend errichtet wurde.
EINMESSPLAN
Weiters muss bei einem neuen Gebäude bzw. bei einem Zubau ab 20 m² ein Plan über dessen genaue Lage vorgelegt werden.
WICHTIG!
Wird das Schlussüberprüfungsprotokoll, nicht oder unvollständig vorgelegt, darf das Gebäude nicht benützt werden! Es droht eine Verwaltungsstrafe und ein Benützungsverbot.
Was ist bei alten Bauobjekten zu beachten?
Bestehende Gebäude, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
Dies gilt auch, wenn an dem Bauwerk bis 31. Jänner 1998 lediglich geringfügige Veränderungen wie zB. Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen vorgenommen wurden.
Wurden an dem bestehenden Bauwerk nicht nur geringfügige Veränderungen durchgeführt, ist nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen.
Eine Feststellungsbescheid über den rechtmäßigen Bestand ist vom Bauwerber zu beantragen. Der Nachweis, in welchem Zeitraum die Veränderungen durchgeführt wurden, ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder anderer Belege glaubhaft zu machen.
Ortsbild & Nachbarschaft
Pflichten des Grundeigentümers für ein gepflegtes Ortsbild
Im Interesse des guten Zusammenlebens aller Bewohner im Ort, gibt es im Baugesetz eine Bestimmung über die Pflege von Grundstücken im Bauland.
Grundstücke sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem gepflegten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer einer dieser Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Bauvorschriften & Informationen
LINKS
Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. Bau G 1997
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000504
Burgenländische Bauverordnung 2008
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000684
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Landesnormen&Dokumentennummer=LBG40007173
Österreichisches Institut für Bautechnik - OIB-Richtlinien
https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2019