Bauvorgaben

Aufgrund der attraktiven Lage und der landschaftlichen Schönheit erfreut sich die Marktgemeinde Deutsch Kaltenbrunn stetiger Beliebtheit im Baubereich. Nachfolgend erfahren Sie relevante Informationen für Ihr nächstes Bauvorhaben.


Im Bauverfahren werden gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 i.d.F. 29/2019  folgende Bauvorhaben unterschieden:

  • geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)
  • Abbruch von Gebäuden (§ 20)
  • Anzeige Baubeginn (§ 24)
  • Fertigstellungsanzeige (§ 27)

Der 1. Schritt in einem Bauvorhaben sollte immer die Prüfung einer für das Vorhaben zwingend erforderlichen Bauland-Flächenwidmung sein.

Ausnahmen vom Geltungsbereich des Bgld. Baugesetzes finden Sie unter § 1 Abs. 2.


geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

Darunter versteht man Maßnahmen

  • zur Erhaltung von Bauten
  • zur Instandsetzung von Bauten
  • zur Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, Errichtung von Gerätehütten, usw.)
  • sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen.

Hinweis:
Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16).

mitzubringende Unterlagen:


bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)

Darunter versteht man Bauvorhaben

  • die nicht geringfügig sind (§ 16)

 mitzubringende Unterlagen:

  • schriftliches Ansuchen (§ 17 Ansuchen Baubewilligung)
  • Baupläne in dreifacher Papierform (von einem befugten Planverfasser)
  • Baubeschreibung in dreifacher Papierform (von einem befugten Planverfasser)
  • Anrainerverzeichnis mit Unterschriften, jener Grundstücksbesitzer welche sich im 15 m Radius von den äußeren Baufronten befinden
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Energieausweis (Deckblatt mit positivem Prüfzeugnis der Bgld. Energiedatenbank)
  • AGWR-Datenblatt

Die Baupläne und die Baubeschreibung sind von Grundstückseigentümer*innen, Bauwerber*innen und von befugten Planverfasser*innen vor Abgabe an die Baubehörde zu unterzeichnen und zu stempeln.

Hinweis:
Bauwerber*innen haben bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Erst nach Ausstellung der Baubewilligung kann mit dem Bau begonnen werden. 


Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäude ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

mitzubringende Unterlagen:

  • schriftliches Ansuchen (§ 20 Abbruchmeldung)
  • Lage- und Bestandsplan in Papierform
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer*in des unmittelbar angrenzenden Grundstückes
  • Weitere Unterlagen können angefordert werden


Anzeige Baubeginn (§ 24)

Der Baubeginn ist der Gemeinde bekannt zu geben und Bauwerber*innen haben dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei größeren Gebäuden (mehr als 200 m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer zu bestellen. Dieser ist dann für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.

mitzubringende Unterlagen:

Die Baubewilligung erlischt, wenn

  • die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
  • das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.

Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.


Fertigstellungsanzeige (§ 27)

Um das Gebäude benützen zu können ist der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige mit positivem Schlussüberprüfungsprotokoll und den im Bescheid vorgeschriebenen Attesten vorzulegen.

mitzubringende Unterlagen:

  • Schriftliches Ansuchen (§ 27 Fertigstellungsanzeige)
  • Rauchfangbefund (falls errichtet)
  • Elektro-Prüfprotokoll nach bundeseinheitlicher Fassung gemäß SNT-Vorschriften
  • ein Schlussüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt).

Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer dazu befugten Fachkraft, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen. Darin ist die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes zu bestätigen.

Gebäudeeinmessung (§ 27 Abs. 3)

Neu errichtete Gebäude sowie Zubauten ab 20 m² sind nach deren Fertigstellung durch eine*n Ziviltechniker*in entsprechend der Vermessungsverordnung auf Kosten des Bauwerbers einzumessen und in die Katastermappe eintragen zu lassen. Bauwerber*innen können diesen beauftragen oder die Baubehörde übernimmt dies, die Kosten werden Bauwerber*innen in Rechnung gestellt.