Bürgerinformation: Streu- & Räumdienst

Streu- & Räumdienst

Die Pflichten der Anrainer von öffentlichen Gehsteigen und Gehwegen während der kalten Jahreszeit sind in § 93 der Straßenverkehrsordnung geregelt:

-) Die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet (ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege, die sich innerhalb einer Entfernung von 3 Metern ab der Grundstücksgrenze befinden und dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bestreut sind. 

-) Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.

-) Weiters sind Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude im Anlassfall bzw. laufend zu entfernen. Wenn nötig, sind die gefährdeten Stellen abzuschranken oder zu kennzeichnen.

-) Die gesetzlichen Verpflichtungen laut bundesweit geltender Straßenverkehrsordnung treffen die Eigentümer. Sie können durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden und treffen dann den durch die Übertragung Verpflichteten anstelle der Eigentümer.

02.12.2023